BUNDNRW

August 2001

Anfang Juli hat das Bundesumweltministerium den Entwurf des ‚Gesetzes zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität' veröffentlicht und Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und Fachkreisen zur Stellungnahme übersandt. Das neue Atomgesetz wird den sogenannten "Atomausstieg" und die wesentlichen Inhalte der am 11. Juni 2001 unterzeichneten Vereinbarung zwischen Bundesregierung und Energieversorgungsunternehmen in bindendes Recht umsetzen. Für den 6. August hat Bundesumweltminister Trittin zu einer VerbändeAnhörung geladen. Das Bundeskabinett wird den Gesetzentwurf voraussichtlich im September beraten und danach dem Bundesrat und dem Bundestag zuleiten. Der BUND NRW lehnt den vorgelegten Entwurf für ein neues Atomgesetz ab. Mit der geplanten AtomgesetzNovelle untermauert die Bundesregierung die Rechtsposition der Atomindustrie. Sie sichert den Bestandsschutz der bestehenden Atomkraftwerke und schafft die Grundlagen für die Errichtung neuer Anlagen. Der BUND NRW fordert die Bundesregierung auf, den Entwurf zur Novellierung des Atomgesetzes zurück zu nehmen und die Nutzung der Atomenergie sofort zu beenden.


Entwurf des ‚Gesetzes zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität' vom 5. Juli 2001

Stellungnahme des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland
Landesverband NordrheinWestfalen e.V.


Inhalt

Zur Zweckbestimmung des Gesetzes, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie zu schützen.
1.
Zur Zweckbestimmung der Atomgesetznovelle, die Nutzung der Atomkraft geordnet zu beenden und den geordneten Betrieb sicherzustellen
1.1
Die Zweckbestimmung im § 1 Nr. 1 neu
1.2
Die Stilllegung der Atomkraftwerke auf Grund der Produktion zugebilligter Strommengen (§ 7 1a, 1b, 1c, 1d)
1.3
Das Gebot zur Standortzwischenlagerung
1.4
Das Verbot zur Errichtung neuer Atomkraftwerke (§ 7 Abs. 1, S. 2 )
1.5
Unzureichende Deckungsvorsorge
 
  
2.
 
2.1
Artikel 2;2 GG und Risikovorsorge
2.2
Der § 9a neu und die Risikovorsorge
2.3
Die Sicherheitsüberprüfung (§19a)
2.4
Die Unbeherrschbarkeit der atomaren Risiken ein Damoklesschwert
2.5
Novelle: Festlegung auf weitere Nutzung
      
3.
  Forderungen des BUND


Als Zielsetzung für die anstehende Novellierung des Atomgesetzes wird die geordnete und sichere Beendigung der Nutzung der Atomkraft genannt. Doch mit den geplanten Änderungen in den einzelnen Paragraphen werden die Atomfirmen eine nicht angreifbare Rechtsposition erhalten, während gleichzeitig der bisher in § 1 Nr. 2 genannte Schutzzweck des Gesetzes "Leben und Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen …" völlig ausgehöhlt wird.


1. Zur Zweckbestimmung der Atomgesetznovelle, die Nutzung der Atomkraft geordnet zu beenden und den geordneten Betrieb sicherzustellen

Die Ziele, die mit dem Atomgesetz verfolgt werden, werden im § 1 Zweckbestimmung des Gesetzes aufgezählt. Die Nr. 1 und die Nr. 2 des § 1 AtG bestimmen die wichtigsten Zwecke.

Das Atomgesetz alt
Das Atomgesetz neu
§ 1: Zweck dieses Gesetzes ist es § 1: Zweck dieses Gesetzes ist es
1. die Erforschung, die Entwicklung und die Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken zu fördern. 1. die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen.
2. Leben und Gesundheit und Sachgüter vor den schädlichen Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen. 2. Leben und Gesundheit und Sachgüter vor den schädlichen Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen.