zurück
Gesellschaft für Strahlenschutz e.V.
Dr. Sebastian Pflugbeil
Gormannstr. 17
10119 Berlin
tel. 030-4493736
fax 030-44342834
 
  "Das Gedächtnis der Menschheit für erduldete Leiden ist kurz, ihre Vorstellungsgabe für kommende Leiden ist fast noch geringer ... Und doch wird mich nichts davon überzeugen, daß es aussichtslos ist, der Vernunft gegen ihre Feinde beizustehen. Laßt uns das tausendmal Gesagte immer wieder sagen, damit es nicht einmal zu wenig gesagt werde! Laßt uns die Warnungen erneuern, und wenn sie schon wie Asche in unserem Mund sind!"
/B. Brecht, 1952, Wien/

Nacharbeit zu einem Gespräch mit dem
Bundesvorstand von Bündnis 90/Die Grünen

Der Entwurf der neuen Strahlenschutzverordnung unterscheidet sich in Form und Inhalt deutlich von der noch gültigen Version aus dem Jahre 1989. Vergleiche mit der gegenwärtig noch gültigen Fassung und zwischen den inzwischen vorliegenden verschiedenen Entwürfen sind sehr mühsam, weil nicht nur ein paar Zahlenwerte sondern auch die Struktur der Strahlenschutzverordnung verändert wurden. Es verändern sich sogar die Nummern inhaltlich entsprechender Paragraphen der verschiedenen Entwürfe, so daß man umständlich jeweils erklären muß, über welchen Paragraphen welcher Fassung man redet. Die Diskussion könnte erleichtert werden durch eine synoptische Dar-stellung der Fassungen - das BMU hat bisher keine solche Veröffentlichung vorgelegt. Es ist heute (Mitte Oktober 2000) vom BMU offiziell noch nicht einmal die Fassung des Entwurfs vom 4.8.2000 zu bekommen. Auf unsere umfangreichen Einwände gegen den Entwurf vom 3.4.2000 gibt es bisher aus dem BMU keine differenzierte Antwort. In den spärlichen Diskussionen mit Politikern, Mandatsträgern, Ministern oder Ministerialbeamten kommt man selten über ein oder zwei Punkte hinaus - die Liste der offenen Fragen und Mängel ist jedoch sehr lang. Weil es tatsächlich um komplizierte Sachverhalte geht, gleiten die Versuche, in der Sache konstruktiv zu streiten üblicherweise schnell in partei- oder fraktionstaktische Überlegungen ab. Durchsetzbarkeit, Strategie und Taktik, Sachzwänge, Koalitionsprobleme oder Kompromisse können jedoch nicht ernsthaft besprochen werden, solange das Thema in der Sache nur halb oder gar nicht verstanden wird. Wir sind wenig glücklich über die Erfahrung, daß es keine Ebene gibt, auf der mit den Regierungsparteien und -Fraktionen im Detail über fragwürdige Inhalte mit einer gewissen Aussicht auf Erfolg geredet werden kann. Die Diskussion um eine vernünftige Strahlenschutzverordnung droht in Resignation zu versanden noch ehe sie wirklich begonnen hat. Dennoch:


Der Schutz schwangerer und stillender Frauen und ihrer Kinder

In der alten Strahlenschutzverordnung wird an zwei Stellen explizit auf den Schutz gebärfähiger/schwangerer Frauen eingegangen:

"§ 49 (3) Bei gebärfähigen Frauen darf die über einen Monat kumulierte Körperdosis an der Gebärmutter 5 mSv nicht überschreiten."

"§ 56 (1) Es ist dafür zu sorgen, daß sich Personen unter 18 Jahren sowie schwangere Frauen nicht in Kontrollbereichen aufhalten, schwangere oder stillende Frauen nicht mit offenen radioaktiven Stoffen, ..., umgehen und stillende Frauen sich nicht in Kontrollbe-reichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, aufhalten."

In dem Entwurf der neuen Strahlenschutzverordnung findet man Folgendes:

§ 55 (4) Bei gebärfähigen Frauen beträgt der Grenzwert für die über einen Monat kumulier-te Dosis an der Gebärmutter 2 Millisievert. Für ein ungeborenes Kind, das aufgrund der Be-schäftigung der Mutter einer Strahlenexposition ausgesetzt ist, beträgt der Grenzwert für die Körperdosis vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Schwangerschaft bis zu deren Ende 1 Millisievert.

§ 37 (2) Schwangeren Frauen darf der Zutritt zu Sperrbereichen nicht gestattet werden, ..."

Erläuterungen des BMU vom 4.8.2000 zu
§ 45 Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen "Das bisherige Aufenthaltsverbot für Personen unter 18 Jahren und für schwangere Frauen in Kontrollbereichen wurde aufgehoben. Wegen der Absenkung der Werte zur Abgrenzung von Kontrollbereichen (Zulässigkeit möglicher Expositionen von mehr als 6 mSv bei einer Aufenthaltszeit von 2000 Stunden im Kalenderjahr gegenüber 15 mSv nach dem bisherigen § 58 Abs. 1) ist es zum Schutz des ungeborenen Lebens nicht mehr geboten, Schwangeren generell den Zugang zu Kontrollbereichen zu untersagen. Ein generelles Zutrittsverbot wür-de wegen der mit der Dosisabsenkung faktisch verbundenen Ausweitung der Kontrollberei-che die Ausbildungs- und Berufsausübungsmöglichkeiten für Frauen insbesondere in Kran-kenhäusern und Arztpraxen erheblich beeinträchtigen.
Das strikte Aufenthaltsverbot des bisherigen § 56 Abs. 1 für stillende Frauen in Kontrollbe-reichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, konnte ebenfalls ent-fallen, da nicht in jedem Falle, in dem ein solcher Kontrollbereich eingerichtet ist, auch ein erhöhtes Kontaminationsrisiko für die stillende Frau besteht. Das generelle Verbot würde beispielsweise bedeuten, daß Bereiche, in denen verschlossene Behälter mit radioaktiven Stoffen bereitstehen, von Stillenden nicht betreten werden dürften, da diese Behälter keine umschlossenen radioaktiven Stoffe im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 2 Nr. 30 Buchstabe b, mithin offene radioaktive Stoffe sind. Da ein in diesem Sinne "offener ra-dioaktiver Stoff" nicht zu einem Risiko für den gestillten Säugling führen kann, soll auch hier dem verantwortlichen Handeln des Strahlenschutzverantwortlichen bzw. -beauftragten und der stillenden Frau stärker Rechnung getragen werden." (S.48)

Kommentar der Gesellschaft für Strahlenschutz:

Sowohl in der alten StrlSchV als auch im Entwurf der neuen StrlSchV wurden zur Regelung der Strahlenschutzfragen verschiedene Bereiche definiert, die sich durch die jeweils zu befürchtende Strahlenbelastung unterscheiden. In der folgenden Übersicht stehen links die Bereiche der alten, rechts die des Entwurfs der neuen StrlSchV, von oben nach unten nimmt die Strahlenbelastung zu:

Alte StrlSchV
Entwurf der neuen StrlSchV
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   

 

zurück zur letzten Seite